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Lärmschutz

Die Hufewiesen liegen in der Einflugschneise des Flughafens Dresden. Deshalb hat die sächsische Landesregierung das Gelände zum Siedlungsbeschränkungsbereich erklärt. Das bedeutet: Die Möglichkeiten der kommunalen Behörden, dort Neubauten zu erlauben, sind beschränkt.

Die Einzelheiten sind im Landesentwicklungsplan festgelegt (und, um es noch komplizierter zu machen: auch im Regionalplan für das Obere Elbtal). Zuständig dafür ist die Abteilung “Gebietsbezogener Immisionsschutz” im sächsischen Umweltministerium.



Die aktuelle Lärmkarte aus dem Themenstadtplan zeigt den Siedlungsbeschränkungsbereich (in Hellviolett) und, näher am Flughafen, den Lärmschutzbereich (in Lila). Die rechnerische Lärmbelastung auf den Hufewiesen liegt demnach bei 61 bis 65 db(A) (Stand: März 2012).

Die Vorschriften zum Lärmschutz auf den Hufewiesen

  • Landesentwicklungsplan 2003: Zur Zeit gilt für die Hufewiesen noch der Landesentwicklungsplan von 2003. Er erlaubt es, in Siedlungsbeschränkungsbereichen neue Baugebiete zu planen. Allerdings darf nur ein Teil davon als Wohnungen geplant werden, der übrige Teil muß für weniger lärmempfindliche Nutzungen vorgesehen werden, zum Beispiel für Gewerbe. Auf diese Weise wird die Belastung durch den Fluglärm für die künftigen Nutzer begrenzt. Denn Wohnen gilt als Dauernutzung, Gewerbe nicht.
  • Fluglärmgesetz (Fassung von 2007): Im Jahre 2007 hat der Bundestag das Fluglärmgesetz verschärft. Das Fluglärmgesetz regelt Auflagen für die sogenannten Lärmschutzbereiche in der Nähe von Flughäfen. Es gibt jetzt strengere Grenzwerte für die Berechnung des Fluglärms. Außerdem dürfen in Lärmschutzbereichen grundsätzlich keine neue Wohnungen errichtet werden. Allerdings läßt das Gesetz Ausnahmen zu, um schon vorhandene Ortsteile mit Wohnbauten weiter entwickeln zu können.
  • Landesentwicklungsplan 2012: Im Dezember 2011 hat die Landesregierung den Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan vorgestellt. Der Plan soll noch in Jahre 2012 beschlossen werden. In Bezug auf Siedlungsbeschränkungsbereiche gibt es eine neue Regelung. Sie lehnt sich an das an, was das Fluglärmgesetz von 2007 für Lärmschutzbereiche vorschreibt. Das heißt: Wohnbebauung ist grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Ausnahmen für die Entwicklung von schon vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbauten sind aber möglich.

Was ist nun konkret erlaubt?

  • Hufewiesen-Park und Quartier an den Hufewiesen: JA! Ein Quartier an den Hufewiesen, wie es die Bürgerinitiative vorschlägt, ist erlaubt. Denn das Quartier schließt an schon vorhandene Stichstraßen an. Gleichzeitig bleibt diese neue Bebauung beschränkt, denn der östliche Teil der Hufewiesen soll ja künftig zum Park werden. Damit bewegt sich unser Vorschlag im Rahmen der Ausnahmen für die Bebauung in Lärmschutzbereichen, die das Fluglärmgesetz und der neue Landesentwicklungsplan zulassen.
  • B-380: NEIN! Die MBG Trachau will praktisch auf der grünen Wiese bauen. Dort, wo sie bauen will, gibt es keinen Ortsteil mit Wohnbebauung, an den sie anschließen könnte. Das ist laut Fluglärmgesetz eigentlich verboten.
  • … oder doch …. Die MBG Trachau hat allerdings trotzdem zur Zeit noch die Chance, so zu bauen. Denn das Fluglärmgesetz wirkt sich auf die Hufewiesen erst dann aus, wenn es im Landesentwicklungsplan umgesetzt ist.
  • … oder doch nicht …. Nun wird es spitzfindig. Es gibt nämlich auch die Ansicht, daß die Chance der MBG Trachau schon vertan ist. Denn der Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans ist ja schon veröffentlicht, und die Frist für Stellungnahmen dazu ist am 23. März 2012 abgelaufen. Man kann also jetzt schon wissen, was der neue Landesentwicklungsplan zum Bauen in Lärmschutzzonen aussagt. Wenn die Stadträte jetzt noch dem Vorschlag der MBG Trachau für den Bebauungsplan Nr. 380 zustimmen, würden sie wissentlich gegen das entscheiden, was in Sachsen bald Gesetz sein wird.

Was für ein Schlamassel!

Dabei hätte das vermieden werden können. Es ist ja nichts Neues, daß die Hufewiesen in der Einflugschneise des Flughafens liegen. Und die Verschärfung des Fluglärmgesetzes liegt nun auch schon mehr als vier Jahre zurück. Warum also hat die MBG Trachau nicht versucht, konstruktiv mit den Einschränkungen wegen des Lärmschutzes auf den Hufewiesen umzugehen?

Dokumente

  • Der Landesentwicklungsplan 2003 regelt im Textteil in Kapitel 15 die Auflagen für Bauvorhaben in Lärmschutzzonen (S.90). Weitere Informationen bieten die entsprechenden Netzseiten Landesentwicklungsplan 2003 der Landesregierung.
  • Im Fluglärmgesetz in der Fassung vom 31. Oktober 2007 regelt §5 die Bauverbote in Lärmschutzbereichen. Besonders interessant sind die Ausnahmen in Absatz 3, Punkt 6.
  • Der Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan wurde am 20. Dezember 2011 von der sächsischen Landesregierung ins Netz gestellt. Die Regelungen zum Fluglärm finden sich im Textteil im Abschnitt “Siedlungswesen” (Seite 53 für die Zielbeschreibung und Seite 58 für die Begründung). Weitere Informationen bietet das entsprechende Portal der Landesregierung.