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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Hufewiesen Trachau“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Hufewiesen Trachau e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein mit Sitz in Dresden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Landschafts- und Naturschutzes im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und des Sächsisches Naturschutzgesetz, der Denkmalpflege im Bereich
der Erhaltungssatzung H-01-41 (Erhaltungssatzung Historische Dorfkerne) der Landeshauptstadt
Dresden, der Kinder- und Jugendhilfe, der Heimatpflege, der Volks- und Berufsbildung in
Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen und Schulen und des bürgerschaftlichen
Engagements im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 bis 8, 22 und 25 AO.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Erwerb und/oder die
Bewirtschaftung eines unbebauten Grundstückes in Dresden-Trachau, die Erhaltung der dortigen
Kulturlandschaft, die Nutzung als öffentlicher Park und Schulgarten in Zusammenarbeit mit einer
Grundschule und die Erhaltung des historischen Dorfensembles. Durch die Tätigkeit des Vereins
werden lokale Traditionen aufgenommen und fortgeführt, es werden selten gewordene Tiere und
Pflanzen in ihren natürlichen Lebensräumen erhalten sowie natürliche Kreisläufe erlebbar gemacht,
zum Beispiel durch öffentliche Erlebnispfade. Der Verein unterstützt Projekte, die den Wert des
historischen Dorfkernes einschließlich der ihn umgebenden Kulturlandschaft der Dresdner
Öffentlichkeit und den nachfolgenden Generationen vermitteln. Insbesondere fördert der Verein
Projekte, die im Rahmen der Kinder-, Jugend- und Berufsbildung diesen Zwecken dienen (z.B.
Spielplätze und Begegnungsstätten), sowie Projekte, die, ausgehend von dem historischen Dorfkern
und der ihn umgebenden Kulturlandschaft, einen bürgerlichen Gemeinsinn stiften, und führt solche
Projekte selbst durch. Der Verein darf sich im Rahmen seiner Tätigkeit an anderen juristischen
Personen und Sondervermögen, insbesondere Stiftungen, beteiligen, soweit dies zur Erreichung des
Satzungszweckes sinnvoll oder erforderlich ist und die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins nicht
beeinträchtigt.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Dresden, Ortsamt Pieschen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.2 von 5
(2) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein
durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den
gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch
nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten
verursacht werden – und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
ernennen.
(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu
unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des
Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Der
Vorstand ist jedoch verpflichtet, in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Ablehnung
zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt
aus dem Verein. Bei juristischen Personen kann die Mitgliedschaft auch durch deren Auflösung
enden.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei
Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt
kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei
Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von
Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung
der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung
angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt
werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der
Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der
Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist
innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat
binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein kann eine angemessene Aufnahmegebühr erhoben werden.
Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer
Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge dürfen nicht so bemessen sein, dass weite
Bevölkerungskreise von der Vereinsmitgliedschaft ausgeschlossen sind. Es gelten dabei die steuerlich3 von 5
zulässigen Höchstgrenzen für gemeinnützige Vereine (zZt. BMF-Schreiben vom 10. September 2002,
BStBl I S. 867).
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise
erlassen oder stunden. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Für Mitglieder besteht die Pflicht, pro Jahr 2
Arbeitsstunden für den Verein zu leisten. Details dazu werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
Stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in1 .
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des
Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR
1.000,– die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(3) Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über ihre Höhe
entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einzelne
Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen
Vorstandsmitgliedern ermächtigen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von
der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
1 Die nachfolgend verwendete männliche Form bezieht selbstverständlich die weibliche Form mit ein. Auf die
Verwendung beider Geschlechtsformen wird lediglich mit Blick auf die bessere Lesbarkeit des Textes verzichtet.4 von 5
Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu
werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem
zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – mit Ausnahme der Fördermitglieder
– eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied
darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Email-Adresse gerichtet ist oder auf der Homepage
des Vereins bekannt gemacht wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich oder per Email eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat
zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden,
beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die Einberufung und Durchführung gelten die
Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung.5 von 5

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder
anwesend ist, mindestens jedoch sieben. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins oder der
Änderung dessen Zwecks eine Mehrheit von neun Zehnteln erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den
beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann
derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun
Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Landeshauptstadt
Dresden, Ortsamt Pieschen (§ 2 Abs. 7).
Dresden, den 28.01.2012

Hufewiesen Trachau e.V.
c/o Kati Denk
Alttrachau 34
01139 Dresden
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www.hufewiesen.de